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Informationen für die Beratungspraxis: Wie weiter nach dem Ende der Luftbrücke aus Afghanistan?

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31. August 2021
Am 26. August hat Deutschland die militärische Luftbrücke aus Kabul beendet und auch die amerikanischen Streitkräfte haben Afghanistan verlassen. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes hat Deutschland bis zu diesem Zeitpunkt ca. 5.300 Menschen ausgeflogen. Aber wie geht es nun weiter mit der Unterstützung bei der Ausreise? Was können Ortskräfte, was sonstige besonders schutzbedürftige Personen oder Familienangehörige von in Deutschland lebenden Geflüchteten tun? Und was gilt es, nach der Einreise nach Deutschland zu beachten?

Das Auswärtige Amt aktualisiert seinen Informationen zu diesem Thema fortlaufend, so dass es am Sinnvollsten ist, sich hier direkt – auf Deutsch und Englisch – zu informieren:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/afg?openAccordionId=item-2478462-6-panel
Nach heutigem Stand werden deutsche Staatsangehörige, Ortskräfte für deutsche Behörden ab 2013 sowie besonders gefährdete und von der Bundesregierung identifizierte Afghan*innen, denen bis zum Ende der militärischen Evakuierungsaktion am 26.8. eine Ausreise mit der Bundeswehr in Aussicht gestellt wurde, seitens der Bundesregierung weiterhin bei der Ausreise unterstützt.

Absprachen mit den Nachbarstaaten, um eine sichere Ausreise – etwa zu den anderen deutschen Auslandsvertretungen in der Region – zu ermöglichen, sind im Gange, aktuell muss aber jede*r selbst das Risiko abwägen, ob er*sie auf dem Landweg Afghanistan verlassen möchte.

Deutsche Staatsangehörige, die sich nach Ende der militärischen Evakuierung weiterhin in Afghanistan aufhalten und bereits unter ELEFAND registriert waren, werden dringend gebeten, sich unter afg.diplo.de zu registrieren. Ferner können deutsche Staatsangehörige die Notfallhotline des Auswärtigen Amts anrufen (030-18 17 1000) oder das Auswärtige Amt anschreiben (040-krise19(at)diplo.de).

Ortskräfte mit einem gültigen Pass und Visum und der Absicht in ein Nachbarland auszureisen, teilen dies bitte ihren früheren Arbeitgebern mit und auch Ortskräfte mit Pass und Aufnahmezusage, aber noch ohne Visum sollen sich an ihre früheren Arbeitgeber wenden.

Für ehemalige Beschäftige des Auswärtigen Amts bedeutet das: Bitte kontaktieren Sie das Auswärtige Amt per Mail an okv(at)kabu.auswaertiges-amt.de. Diese Adresse ist ausschließlich für die Kolleginnen und Kollegen von Botschaft Kabul und Generalkonsulat Mazar-i Scharif eingerichtet.

Für andere Gruppen von Mitarbeiter*innen, zum Beispiel der Entwicklungszusammenarbeit oder der Bundeswehr, haben die zuständigen Arbeitgeber auf ihren Websites die korrekten Ansprechpartner veröffentlicht:
BMZ: https://www.bmz.de/de/laender/afghanistan/ortskraefte#anc=Wie

Für Fragen zum Ortskräfteverfahren für Ortskräfte der deutschen Ent­wicklungs­zusammen­arbeit:
E-Mail: okv(at)bmz.bund.de (Externer Link)

Hinweis für GIZ-Ortskräfte: Die GIZ unterstützt Sie unbürokratisch vor Ort, um diese schwierige Zeit zu überbrücken. Dazu gibt es verschiedene Unter­stützungs­angebote, die sich an den indi­viduellen Bedürf­nissen orientieren.
E-Mail: okv-afghanistan(at)giz.de (Externer Link) (personenbezogene Ausreise­anfragen)
E-Mail: afghanistan-info(at)giz.de (Externer Link) (allgemeine, personen­unge­bundene Anfragen)

Auch ehemalige Ortskräfte ohne Aufnahmezusage haben die Möglichkeit, über Ihren vormaligen Arbeitgeber eine Gefährdungsanzeige sowie einen Antrag nach dem Ortskräfteverfahren zu stellen, sofern das Beschäftigungsverhältnis nicht bereits vor 2013 endete. Ansprechpartner hierfür ist der frühere Arbeitgeber. 

Weitere besonders gefährdete Afghan*innen, etwa aus Zivilgesellschaft, Medien, Kultur und Wissenschaft, die die Bundesregierung bis zum Ende der militärischen Evakuierungsaktion als besonders gefährdet identifiziert und eine Ausreise mit der Bundeswehr in Aussicht gestellt hat, erhalten ebenfalls die Möglichkeit einer Einreise über die Nachbarstaaten. Für betroffene Personen bedeutet das: Das Auswärtige Amt wird sie aktiv kontaktieren und informieren, wenn für Sie eine Aufnahmezusage vorliegt. Ist dies der Fall, können Ihnen die deutschen Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten – vorbehaltlich einer Sicherheitsprüfung – schnell und unkompliziert Dokumente zur Einreise nach Deutschland ausstellen.

Afghanische Staatsangehörige mit laufenden Familienzusammenführungs-Verfahren bzw. mit gültigem deutschen Aufenthaltstitel (z.B. Studium) können sich an die Botschaften in den Nachbarstaaten wenden, damit diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in Zusammenarbeit mit den deutschen Innenbehörden bei der Bearbeitung der Anträge und der Ausreise nach Deutschland unterstützen.

Aktuell ist unklar, ob Gefährdungsanzeigen von Personen, die nicht unter die o.g. Gruppen fallen, Aussicht auf Erfolg haben.  Sollten Sie eine solche trotzdem abgeben wollen, so bietet sich dafür entweder der Krisenservice: 040-krise19(at)diplo.de und/oder 0049 (0)30-1817-1000 oder der  Bürgerservice des AA melden: buergerservice@diplo.de an.

In der Gefährdungsanzeige zwingend enthalten sein müssen:
Namen aller Personen
Geburtsdaten
Passnummern
Staatsangehörigkeit
Erreichbarkeit (Handy, E-Mail usw.)

Geben Sie an, wo Sie wann gearbeitet haben und machen Sie auch Angaben dazu, falls es bereits in der Vergangenheit Drohungen gegen Sie gegeben hat.

Unter nachfolgendem Link finden Sie Informationen vom BAMF für ehemalige Ortskräfte aus Afghanistan, die bereits in Deutschland eingereist sind:

Auf Deutsch https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/info-aufnahme-afghan-ortskraefte.pdf?__blob=publicationFile&v=12

Auf Englisch und Dari https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/info-aufnahme-afghan-ortskraefte.html?nn=991536

Zu den Fragen des SGB-II-Anspruchs und des Zugangs zu den Integrations- und Berufssprachkursen hat das BMAS nun eine Verfahrensinformation herausgegeben: https://ggua.de/fileadmin/downloads/sgb_II/Info_afghansiche_Ortskraefte.pdf

Darin wird u. a. klargestellt: Es besteht ab Einreise dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach SGB II. Dies gilt auch schon mit dem Einreisevisum und auch innerhalb der ersten drei Monate (§ 7 Abs. 1 S. 3 SGB II). Dasselbe gilt für Familienangehörige (siehe Fachliche Weisung zu § 7 SGB II, Nummer 1.4.9.4).  Es besteht die Berechtigung zu jeder Erwerbstätigkeit (§ 22 S. 2 AufenthG i. V. m. § 4a Abs. 1 AufenthG).Es besteht Zugang zu allen Förderinstrumenten des SGB II / III.Es besteht Zugang zum Integrationskurs nach Verpflichtung durch das Jobcenter (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG) odernach Verpflichtung durch die ABH (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG) odernach Antrag auf (nachrangige) Zulassung durch das BAMF gemäß § 44 Abs. 4 AufenthG.Es besteht Zugang zu den berufsbezogenen Deutschkursen (§ 45a AufenthG i. V. m. § 4 DeuFöV).

Darüber hinaus möchten wir Sie auf eine kleine Auswahl an Links aufmerksam machen. Hier finden Sie zusätzlich laufend aktualisierte Informationen:Pro Asyl veröffentlicht laufend wichtige Hinweise für Beratungsfachkräfte unter: https://www.proasyl.de/praktische-links-und-informationen/Über die Action2-Liste werden Informationen verschiedener EU-Staaten zusammengetragen: https://kabul.int.igel-muc.de/Flüchtlingsräte / Hinweis: u.A. der Flüchtlingsrat Niedersachsen veröffentlicht laufend aktualisierte Informationen zur Evakuierung und Ausreise aus Afghanistan, auch auf englisch und dari/farsi unter: https://www.nds-fluerat.org/50123/aktuelles/ausreise-aus-afghanistan-aktuelle-informationen/ 

Kontakt
Kerstin Becker
Referentin Flüchtlingshilfe/-politik
asyl@paritaet.org
030 24636-431

Janina Shirin Granfar
Referentin Migrationssozialarbeit
mgs@paritaet.org
miakurse@paritaet.org
030 24636-472
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