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Neuregelungen des Migrationspaketes im Überblick

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Am 21. August tritt das umstrittene Hau-ab-Gesetz in Kraft, weitere Gesetze des Migrationspaketes gelten bereits oder kommen noch. Diese neue Rechtslage wird hier vorgestellt.

Der Fokus des »Migrationspakets«, insbesondere des Hau-ab-Gesetzes (Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht), liegt auf dem Themenbereich der Abschiebung. In der öffentlichen Debatte wurde mit einem vermeintlichen »Vollzugsdefizit« Stimmung dafür gemacht, härtere Regeln zur Durchsetzung der Abschiebung durchzusetzen. Tatsächlich erfolgt dies auf einer falschen Zahlengrundlage, auch eine echte Evaluation der bisher geltenden Regeln ist nicht erfolgt. Durch das nun in Kraft getretene Hau-ab-Gesetz wird es erschwert, ein Attest für ein Abschiebungsverbot zu bekommen, die Polizei darf ohne richterlichen Beschluss eine Wohnung zur Abschiebung »betreten«, die Inhaftnahme zur Abschiebung wird vereinfacht, Abschiebungshaft kann nun in regulären Gefängnissen durchgeführt werden und der gesamte Ablauf der Abschiebung gilt als Dienstgeheimnis.

Auch bei der Duldung gibt es wichtige Änderungen, ab dem 21. August gibt es die prekäre »Duldung light«. Ab 2020 gibt es dann auch eine neu geregelte Ausbildungsduldung und eine neu geschaffene Beschäftigungsduldung. Asylbewerber*innen und abgelehnte Menschen müssen nun bis zu 18 Monaten in einer Aufnahmeeinrichtung, zum Beispiel einem AnkER-Zentrum, wohnen, das damit verknüpfte Arbeitsverbot gilt für neun Monate und trotz Versprechung im Koalitionsvertrag wird keine unabhängige Asylverfahrensberatung garantiert. Im Asylbewerberleistungsgesetz werden die Leistungen ab dem 1. September 2019 neu berechnet, Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften werden aber in einer niedrigeren Bedarfsstufe eingruppiert und bekommen deswegen nicht mehr Geld als bisher. Aufgrund des Hau-ab-Gesetzes gibt es ab sofort neue Leistungseinschränkungen. Für Flüchtlinge, die zwischen 2015-2017 anerkannt wurden, wird die Frist für die Widerrufsverfahren verlängert und auch die Erteilung der Niederlassungserlaubnis geändert. Außerdem ist die Wohnsitzauflage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte entfristet worden.