Ein ausführliche Information zum Familiennachzug vom Netzwerk Berlin hilft.
Stand der Informationen: 13.07.2018
Einleitung und Vorbemerkung
Wir haben im folgenden Text einerseits die gesetzlichen Neuregelungen und andererseits das Verfahren zur Visum-Beantragung dargestellt. Das Gesetz ist bekanntermaßen gerade erst verabschiedet worden. Es stehen demnach noch nicht alle Abläufe im Detail fest. Dazu ist mit dem Bundesverwaltungsamt eine neue Behörde mit einbezogen, die bisher nicht in irgendein Verfahren eingebunden war.
Wir haben uns bemüht, die Informationen so zusammenzutragen wie sie uns aktuell bekannt sind. Es mag noch Aktualisierungen und Änderungen geben, die wir dann als Update darstellen werden.
Was jedoch erst einmal sicher ist, sind die gesetzlichen Grundlagen, die nun beschlossen wurden. Hinsichtlich Anwendung und Auslegung kann und wird es noch Präzisierungen geben. Auch Unterschiede von Bundesland zu Bundesland sind wie immer erwartbar. Dennoch gilt zunächst alles Grundsätzliche, das wir hier bisher dargestellt haben, auch bundesweit. Auf die Berliner Besonderheiten (wenn es sie dann gibt) gehen wir auch noch gesondert ein.
Inhaltsverzeichnis
- 1 GESETZLICHE GRUNDLAGEN
- 1.1 Wer ist wie berechtigt?
- 1.2 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- 1.3 Was sind die Ausschlußgründe (§36a AufenthG Abs. 3) ?
- 1.4 Müssen nach Härtefallfeststellung weitere Bedingungen müssen erfüllt sein?
- 1.5 Geschwisternachzug (zum unbegleiteten Minderjährigen)
- 1.6 Fortgeltung § 22 AufenthG
- 2 VISUM-VERFAHREN
- 3 Link zum Gesetz mit Gesetzes-Begründung